Wir führen für Ihre Maschinen die Einführung der aktuellen Sicherheitsanalysen und deren Umsetzung aus
gem. ISO 12100 und EN ISO 13849-1&2
mit Certified Safety Engineer CSE – ein vom TÜV zertifiziertes vermitteltes fundiertes produktneutrales Fachwissen von der Maschinenrichtlinie bis zur konkreten Realisierung der funktionalen Sicherheit.
Die Beratung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit dient der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit. Der Betriebsarzt unterstützt den Arbeitgeber in Bezug auf Arbeitsschutz und Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes (§ 3 Absatz 1 ASiG). Die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit (§ 6 Absatz 1 ASiG). Beide arbeiten entsprechend ihrer spezifischen Fachkompetenz zusammen.
Siehe auch folgenden Link:
Rolle und Aufgabe der Fachkraft für Arbeitssicherheit in dguv.de
Wie ist ein elektrotechnischer Betriebsteil im Sinne der VDE 1000-10 aufzufassen, für den eine verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) benötigt wird?
Der Unternehmer trägt in seinem Betrieb die Verantwortung und ist die Schlüsselfigur für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten bei der Arbeit.
Als Leitlinie dafür stellt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) den Präventionsgedanken in den Vordergrund.
Die Beurteilung von Arbeitsbedingungen, das Festlegen geeigneter Schutzmaßnahmen und die Übertragung von Arbeiten an fachlich und persönlich geeignete Personen stellen Unternehmerpflichten dar, die es in einzelnen Fachbereichen nahezu unumgänglich machen, Führungskräfte in die Unternehmerverantwortung mit einzubinden.
Bedient sich der Arbeitgeber nicht dieser Möglichkeit und ist er selbst nicht in der Lage, diese Aufgabe richtig und umfassend zu erfüllen, spricht man von einem Organisationsverschulden nach § 823 BGB. Welche Folgen so etwas für den Unternehmer nach einem Unfall mit sich bringt, entscheidet alleine der Richter!
Das Arbeitsschutzgesetz bietet nach § 13 die Möglichkeit zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich mit der Wahrnehmung unternehmerischer Pflichten zu beauftragen. Dadurch ist keine Freidelegation geschaffen, denn die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ändert sich damit in eine Überwachungspflicht der beauftragten Person. Stichprobenartig durchgeführte und niedergeschriebene Kontrollmaßnahmen vervollständigen eine „rechtssichere“ Pflichtenübertragung. Sollte sich herausstellen, dass der Unternehmer eine Person mit einer nicht ausreichenden Befähigung beauftragt hat, und dies zu einem Unfall führt, kann ihm ein Auswahlverschulden angelastet werden.
Ausgestattet mit unternehmerischer, fachlicher Verantwortung und Befugnissen für einen elektrotechnischen Betrieb oder eines Betriebsteils wird eine solche verantwortliche Person als „verantwortliche Elektrofachkraft“ im Sinne der VDE 1000-10:2009-01 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“ Ziffer 3.1 bzw. 5.3 bezeichnet.
Übernahme von Unternehmerpflichten als verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) aufgrund der DIN VDE 1000 Teil 10 in Verbindung mit §§ 2 und 13 der UVV „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) i. V. m. § 9 OWiG und §§ 15 und 209 SGB VII
Zu einem elektrotechnischen Betrieb oder Betriebsteil zählt jeder Bereich, der sich mit elektrotechnisch relevanten Sicherheitsaufgaben befassen muss. Die VDE 1000-10:2009-01 gibt im Absatz 1 Aufschluss über Tätigkeiten, die von Bedeutung für die elektrische Sicherheit und damit einem elektrotechnischen Betriebsteil gleichzusetzen sind, z.B. gilt dies für das:
Nach der VDE 1000-10:2009-01 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“ bedingt jede der oben genannten Tätigkeiten die selbständige Ausführung durch im besonderen Maße qualifizierte, Elektrofachkräfte.
Da der Umfang der elektrotechnischen Verantwortung maßgeblich von der Tätigkeits- und Kompetenzzuweisung im Unternehmen abhängig ist, unterscheidet die Norm insbesondere zwischen der verantwortlichen Elektrofachkraft (Ziffer 3.1 bzw. 5.3) und der einfachen Elektrofachkraft (EFK) (Ziffer 3.2).
Andere Personen dürfen nur unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft nach Ziffer 3.1 oder 3.2 bzw. 5.3 in diesen Bereichen tätig werden.
Dabei gilt eine Person als Elektrofachkraft nach Ziffer 3.2, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen, die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.
Eine Qualifikationsstufe der „verantwortlichen Elektrofachkraft“ (VEFK) ist die VEFK nach VDE 1000-10:2009-01 Ziffer 3.1 mit fachbezogener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf zum Gesellen/Facharbeiter, also eine Elektrofachkraft nach Ziffer 3.2. Diese übernehmen in den Unternehmen die Fach- und Aufsichtsverantwortung vornehmlich für die tätigen Fachkräfte, aber auch für bestimmte Betriebs- und Anlagentechnik. In Ziffer 3.1 steht Folgendes:
„Verantwortliche Elektrofachkraft ist, wer als Elektrofachkraft (EFK) (nach 3.2) die Fach- und Aufsichtsverantwortung übernimmt und vom Unternehmer dafür beauftragt ist.“
Die nächste Stufe der Qualifikation ist die verantwortliche Elektrofachkraft nach Ziffer 5.3 der Norm. Diese hat die fachliche Leitung eines Betriebs oder Betriebsteiles vom Unternehmer übertragen bekommen.
Die verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) nach Ziffer 5.3 belegt zusätzlich ihre fachliche Ausbildung mit dem Abschluss als Meister, Techniker, Ingenieur, Bachelor oder Master in der Elektrotechnik. Ein zeitnaher Einsatz in diesem Bereich sowie die Kenntnisse der allgemein anerkannten technischen Regeln (diese beinhalten nicht nur die DIN-VDE-Normen oder VDE-Normen sondern auch Vorschriften und Bestimmungen anderer Regelsetzer) sind unabdingbare Voraussetzungen für die Übernahme der verantwortlichen fachlichen Leitung eines elektrotechnischen Betriebs oder Betriebsteils in einem Unternehmen.
Eine „rechtssichere“ Pflichtenübertragung wird durch eine schriftliche Bestellung der verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK) hinsichtlich ihrer Arbeit und Kompetenz inklusive der notwendigen Weisungsfreistellung vollzogen (Ziffer 6).
Für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit greift die seit Oktober 2002 in Kraft getretene Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Gegenüber den VDE-Normen ist sie nicht auf die Elektrotechnik beschränkt, erreicht jedoch juristisch gesehen einen wesentlich höheren Stellenwert. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen (setzen sich aus mehreren Funktionseinheiten zusammen, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von deren Wechselwirkungen bestimmt wird)
Eine Benutzung von Arbeitsmitteln umfasst nach Ziffer 2 alle ein Arbeitsmittel betreffenden Maßnahmen, wie Erprobung, Ingangsetzen, Stillsetzen, Gebrauch, Instandsetzung und Wartung, Prüfung, Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörung, Um- und Abbau sowie Transport.
Für das Prüfen von Arbeitsmitteln fordert die Betriebssicherheitsverordnung eine befähigte Person. Diese muss durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügen.
Für das Tätigkeitsfeld der Elektrotechnik ist das eine verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK) oder eine Elektrofachkraft (EFK) nach VDE 1000-10 Ziffer 3.1, 3.2 oder 5.3 mit mindestens einjähriger Berufserfahrung und Kenntnisse der relevanten Regeln der Elektrotechnik. Idealerweise obliegt es einer verantwortlichen Elektrofachkraft, den notwendigen Grad einer Qualifikation zu bestimmen und eine dafür befähigte Person auszuwählen.
So ist z.B. zu berücksichtigen, ob ein Prüfer elektrischer Betriebs- und Arbeitsmittel oder elektrischer Anlagen die Voraussetzung einer befähigten Person im Sinne der TRBS 1203 Teil 3 besitzt. Dies gilt sowohl für eigene Mitarbeiter als auch für im Unternehmen eingesetzte externe Dienstleister. Hier hat schon so manches Unternehmen „Schiffbruch“ bei der Beauftragung des günstigsten (und damit meist nicht befähigten) Prüfers erlitten.
Wie aus den oben stehenden Ausführungen hervorgeht, handelt es sich hierbei um ein Auswahlverschulden. Hat jemand aus diesem Grund einen Schaden erlitten, kann das Unternehmen schadensersatzpflichtig gemacht werden. Eine geeignete verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK) hätte zumindest einen Qualifikationsnachweis als befähigte Person zum Prüfen von internen wie auch externen Prüfer eingefordert.
Quelle: https://www.elektrofachkraft.de/qualifikation/vefk-aufgaben-pflichten#ixzz5VnPmnohJ
Siehe auch folgenden Artikel in elektrofachkraft.de:
Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)