Anhand der gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung werden die Gesundheits- und Sicherheitsgefährdungen der
Arbeitnehmer durch den Einsatz von Arbeits-/ Betriebsmitteln erkannt und beurteilt.
Sie berücksichtigt allerdings nicht nur die unmittelbaren und offensichtlichen Gefährdungen die davon ausgehen,
sondern betrachtet auch grundlegend die Gesamtsituation des Arbeitsumfelds sowie mögliche Wechselwirkungen.
Ist es nicht erreichbar eine eventuelle Gefährdung abzustellen, so werden Präventions- bzw. Schutzmaßnahmen
zur Gefährdungsbegrenzung entwickelt.
Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind alle notwendigen Maßnahmen festzulegen und umzusetzen, um als Arbeitgeber
die Bereitstellung und Benutzung sicherer Arbeitsplätze sowie Arbeits-/ Betriebsmittel gewährleisten zu können.
Diese Maßnahmen sind regelmäßig auf ihre Wirksamkeit zu prüfen und der Gesamtprozess zu dokumentieren.
Jeder Arbeitgeber ist gemäß Arbeitsschutzgesetz (§ 5 ArbSchG) verpflichtet, die Gesundheit seiner
Mitarbeiter zu erhalten und Niemanden zu gefährden.
Die Arbeitsbedingungen, Arbeitsplätze, Anlagen und Arbeits-/ Betriebsmittel des Unternehmens müssen gemäß
Betriebssicherheitsverordnung (§ 3 BetrSichV) und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Vorschrift 1)
vor dem ersten Einsatz beurteilt werden. Es ist für jedes (elektrische) Arbeits-/ Betriebsmittel eine
Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
Die aus der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen umgesetzten Maßnahmen bieten eine höhere Sicherheit und
längerfristig auch wirtschaftliche Vorteile für Unternehmen. Denn mit Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten werden
viele Arbeitgeber konfrontiert. Ein durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit bedingter Ausfall von Mitarbeitern
kann für Unternehmen gravierende wirtschaftliche Folgen haben.
PDF zur Ansicht und zum Download:
Gefährdungsbeurteilung nach EN ISO 13849