Prüffristen nach DGUV Vorschrift 3

Die Durchführungsanweisung (DA) zu DGUV Vorschrift 3 (§ 5) und die TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" geben bewährte Prüffristen für die Prüfung von ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln an. Dies sind Orientierungswerte, die eine "Befähigte Person" bzw. Elektrofachkraft (EFK) unter Berücksichtigung von Einsatzbedingungen, Erfahrungswerten und gesetzlicher Rahmenbedingungen abweichend einschätzen kann. Das Intervall für eine Wiederholungsprüfung ist so zu bemessen, dass Mängel, die während der Benutzung entstehen könnten, rechtzeitig festgestellt werden. Bei niedrigen Fehlerquoten und geringen Gefährdungen kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden.


Die Festlegung der Prüfintervalle erfolgt unter Berücksichtigung folgender Punkte:

  • gesetzliche Rahmenbedingungen
  • Fehlerquoten der Betriebsbereiche 1)
  • Benutzungsdauer und -häufigkeit der Arbeits-/ Betriebsmittels
  • mechanische, chemische und thermische Beanspruchungen sowie Witterungs- und Umwelteinflüsse
  • Unfallgeschehen vergleichbarer Arbeits-/ Betriebsmittel
  • Qualifikation und Erfahrung der Benutzer / Mitarbeiter

1) Wenn bei ortsveränderlichen Betriebsmitteln die in bestimmten Betriebsbereichen festgestellten Abweichungen von den Grenzwerten (Fehlerquote) höchstens 2 % beträgt, kann die Prüffrist gemäß DGUV V3 als ausreichend angesehen werden.