Elektromagnetische Felder (EMF) – Beurteilung der Gefährdung von Personen am Arbeitsplatz:
Grundlage ist die DGUV Vorschrift 15 dort ist folgendes festgelegt:
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Arbeitsstätten und an Arbeitsplätzen weder unzulässige Expositionen noch unzulässige mittelbare Wirkungen durch EM-Felder auftreten.
Besonderes Augenmerk/zusätzliche Maßnahmen sind für besonders gefährdete Arbeitnehmer notwendig: - Arbeitnehmer, die aktive oder passive implantierte medizinische Geräte tragen, etwa Herzschrittmacher - schwangere Arbeitnehmerinnen
Messung und Beurteilung (Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen, Arbeitsanweisungen, Prüfpläne) von Arbeitsplätzen, - nach EG-Richtlinie 2013/35/EU („Workers Directive“) - nach DGUV Vorschrift 15 - hinsichtlich spezieller Anforderungen für Träger aktiver Implantate (Herzschrittmacher usw.) Messungen in der Umgebung von Anlagen mit elektromagnetischem Störpotential:
Regelungen der Berufsgenossenschaften und der gesetzlichen Unfallversicherungen:
DGUV Vorschrift 15 Unfallverhütungsvorschrift Elektromagnetische Felder (früher: BGV B11)
DGUV Vorschrift 16 Unfallverhütungsvorschrift Elektromagnetische Felder (früher: GUV-V B11)
DGUV Regel 103-013 Elektromagnetische Felder (früher: BGR B11)
DGUV Information 203-043 Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder (früher: BGI/GUV-I 5111)